Neunkirchen Neunkirchen

Abschaffung der Kinderreisepässe zum 01.01.2024

07.11.2023
Ihr Passamt informiert

Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens wurde am 12.10.2023 im BGBl. Nr .271 veröffentlicht.
Wir haben für Sie die wichtigsten Infos zusammengefasst, damit Sie ohne Stress Ihre Reise antreten können.

Warum soll der Kinderreisepass abgeschafft werden?

Neu ausgestellte Kinderreisepässe sind nur maximal 12 Monate gültig. Diese kurze Gültigkeitsdauer gilt für alle Standard-Ausweisdokumente ohne Chip, die die Mitgliedstaaten der EU für Ihre Bürgerinnen und Bürger ausstellen. Im Vergleich zu hochsicheren Reisepässen (mit Chip) ist der Kinderreisepass (ohne Chip) mit geringeren Sicherheitsmerkmalen ausgestattet. Das ist sowohl an der niedrigeren Gebühr erkennbar als auch an der kürzeren Gültigkeitsdauer. Schwach geschützte Dokumente dürfen nicht länger als zwölf Monate gültig sein. 

Kinderreisepässe, insbesondere die in der Gültigkeit verlängerten Kinderreisepässe, haben gegenüber dem Reisepass eine eingeschränkte Nutzbarkeit. Die Anerkennung deutscher Kinderreisepässe durch andere Staaten kann durch Deutschland nicht beeinflusst werden. Einige Staaten fordern bei Einreise, dass das Passdokument eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel 3 bis 6 Monate. Das schränkt die Verwendbarkeit eines Kinderreispasses zusätzlich erheblich ein.

Damit die Reisen von Familien nicht unterbrochen werden, weil die Kinderreisepässe oder in der Gültigkeit verlängerte Kinderreisepässe an der Grenze nicht anerkannt werden, hat der Bundestag am 7. Juli 2023 einen Gesetzentwurf, der u.a. den Kinderreisepass abschafft, verabschiedet.

Mit der geplanten Abschaffung wird künftig der enorme Aufwand der Eltern und der Verwaltung für eine regelmäßige (jährliche) Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden. 

Ist der bereits ausgestellte Kinderreisepass meines Kindes auch über den 31.12.2023 hinaus gültig?

Kinderreisepässe dürfen nur noch bis zum 31.12.2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon jedoch unberührt.

Welches Reisedokument beantrage ich für mein Kind?

Ausweisdokumente für Kinder sind nach denselben Normen konzipiert wie Ausweisdokumente für Erwachsene. Aufgrund des immer wichtiger werdenden Schutzes der Identität der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sollen Ausweisdokumente für Erwachsene und Kinder EU-weit geltenden Mindestsicherheitsstandards genügen, wenn die Ausweise mehrere Jahre gültig sein sollen. Dazu gehört die Ausstattung von Ausweisdokumenten mit einem Chip. 

Der Chip enthält unter anderem elektronische Sicherheitsmerkmale, welche leicht zu kontrollieren und sehr schwer zu fälschen sind. Darüber hinaus unterstützt der Chip eine schnelle und sichere Grenzabfertigung bspw. an automatischen Grenzkontrollstationen. Aufwändige, manuelle Sichtkontrollen durch das Grenzpersonal werden vermieden.
Bei Reisen innerhalb der EU genügt die Beantragung eines mehrjährig gültigen Personalausweises (mit Chip). Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein mehrjährig gültiger Reisepass (mit Chip) erforderlich.

Was ist bei Anträgen für Säuglinge und Kleinstkinder zu beachten?

Das Gesicht von Säuglingen und Kleinstkindern verändert sich rasch, sodass mitunter nach relativ kurzer Zeit bereits von einem "neuen" Aussehen gesprochen werden kann. Weicht das Lichtbild im Ausweisdokument stark vom Gesicht des Kindes ab, ist das Dokument automatisch ungültig und für eine Reise nicht mehr verwendbar.

Das aufgedruckte Gültigkeitsdatum ist dabei unerheblich. Ein neues Ausweisdokument mit aktuellem Passbild ist zu beantragen. Insbesondere bei Säuglingen und Kleinstkindern kann eine Neuausstellung des Ausweisdokuments bereits nach zwei bis vier Jahren erforderlich werden.

Ausweise von Säuglingen und Kleinstkindern werden mit einer sechsjährigen Gültigkeitsdauer ausgestellt, weil viele Reiseländer eine Restgültigkeit des Reisedokumentes von mindestens 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Einreise, verlangen. Der Zeitpunkt, ab wann das Lichtbild des Ausweisdokuments erheblich vom Gesicht des Säuglings/des Kindes abweicht, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. Bleiben Zweifel an der Tauglichkeit des Lichtbilds im Reisedokument, sollten die Eltern ihrem Bauchgefühl nachgeben und ein neues Reisedokument beantragen. Ziel sollte es in jedem Fall sein, dass während der Reise im Ausland auch das Personal der ausländischen Kontrollbehörden die Identifizierung des Kindes stets eindeutig durchführen kann.

Wer muss bei Kindern unter 16 Jahren zur Beantragung mit ins Rathaus kommen?

Ein Sorgeberechtigter muss zur Beantragung vorsprechen. Das Kind muss zur Beantragung ebenfalls anwesend sein.

Folgende Unterlagen werden zusätzlich benötigt:

  • bisheriges Ausweisdokument (wenn vorhanden)
  • Zustimmungserklärung (Unterschrift) der Sorgeberechtigten
  • dazu jeweils den Personalausweis bzw. Reisepass der Sorgeberechtigten

Die Zustimmungserklärung kann auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde heruntergeladen werden.

Wie lange dauert es, bis die Reisedokumente fertig sind?

Außerhalb der Ferienzeit dauert es ca. 3-4 Wochen, bis der Personalausweis oder der Reisepass im Passamt abgeholt werden kann.

Wie viel kosten der Personalausweis und der Reisepass?

Personalausweis 22,80 € (unter 24 Jahre)
Gültigkeit: 6 Jahre
37,00 € (ab 24 Jahre)
Gültigkeit: 10 Jahre
Vorläufiger Personalausweis 10,00 €
Gültigkeit: 3 Monate
Reisepass 37,50 € (unter 24 Jahre)
Gültigkeit: 6 Jahre
60,00 € (ab 24 Jahre)
Gültigkeit: 10 Jahre
Express-Pass Aufpreis in Höhe von 32,00 €
Vorläufiger Reisepass 26,00 €
Gültigkeit: 1 Jahr
48-Seiten-Pass für Vielreisende Aufpreis in Höhe von 22,00 €

Für weitere Infos stehen Ihnen die Passämter der Verwaltungsgemeinschaft Erftal und der Gemeinde Eichenbühl zur Verfügung:

VGem. Erftal
Hannah Henningsen: Tel. 09371 9738-31
Edith Ott: Tel. 09371 9738-17 oder
einwohnermeldeamt@buergstadt.de
Renate Gümperlein: Tel. 09371 9738-19
Marie-Christin Reinhart: Tel. 09371 9738-19
Gemeinde Eichenbühl
Lisa-Marie Merz: Tel. 09371 9720-13 oder
ewo@eichenbuehl.de
Gisela Keyros: Tel. 09371 9720-14

 

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

Kontakt

Gemeinde Neunkirchen - Verwaltungsgemeinschaft Erftal
Große Maingasse 1
63927 Bürgstadt
Adresse in Google Maps anzeigen
Telefon: 09371/9738-0

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten im Rathaus Bürgstadt:
Montag - Freitag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag: 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch: 13.00 Uhr - 16.00 Uhr

Gerne sind wir nach vorheriger Terminabsprache unter der Tel. 09371/9738- 0
auch in der Zeit von 12.00 Uhr – 13.00 Uhr für Sie da.

Außendienststunden in Neunkirchen und Ortsteilen finden statt am:

Ab 01.01.2019 findet der Außendienst jeweils am 1. Donnerstag im Monat (Sitzungstag) im OT Neunkirchen für eine Stunde statt.

Neunkirchen: 16.00 Uhr - 17.00 (Rathaus)

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