Grußwort
Bürgermeister
Dietmar Busch
Neunkirchen
06.10.2026
Wir bitten um Beachtung!
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
Immer wieder ist festzustellen, dass durch parkende Fahrzeuge in verschiedenen Straßenzügen die erforderliche Restfahrbahnbreite nicht eingehalten wird. Dadurch können insbesondere Müllfahrzeuge sowie Feuerwehr und Rettungsdienste bei ihrer Arbeit behindert werden. Gleichzeitig können gefährliche Verkehrssituationen entstehen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und somit auch das Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.
Was bedeutet „enge Straßenstelle“?
Nach der Rechtsprechung ist eine Straßenstelle in der Regel dann als eng anzusehen, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug mit einer höchstzulässigen Breite von 2,55 m zzgl. eines seitlichen Sicherheitsabstands von 0,50 m bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist auch die Gegenfahrbahn mit einzubeziehen.
Dementsprechend muss grundsätzlich eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 m bis zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freigehalten werden.
Das bedeutet: Bleiben neben einem abgestellten Fahrzeug weniger als 3,05 m Fahrbahnbreite frei, ist das Halten und Parken an dieser Stelle unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn kein zusätzliches Halt- oder Parkverbot durch Verkehrszeichen ausgeschildert ist.
Verstöße gegen die geltenden Vorschriften können mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld geahndet werden. In bestimmten Fällen kann zudem die Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum veranlasst werden.
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Gemeinde Neunkirchen Dietmar Busch 1. Bürgermeister |
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